Streit um Mietrecht: LG Berlin II vs. BGH und die Schonfristregelung
Der Streit um die mietrechtliche Schonfristregelung zwischen dem LG Berlin II und dem BGH hat das Potenzial, zahlreiche Mietverhältnisse in Berlin zu beeinflussen. Ein wenig kompliziert, ich weiß, aber man muss sich nur mal die Fakten anschauen. Seit vielen Jahren gibt es hier hitzige Diskussionen, die sich um die Auslegung von zwei Urteilen drehen: dem Urteil des LG Berlin II vom 14. Januar 2026 und dem BGH-Urteil vom 30. September 2026. Die zentrale Frage bleibt: Schützt die Nachzahlung rückständiger Miete innerhalb der Schonfrist nur vor fristloser Kündigung oder auch vor ordentlichen Kündigungen?
Der BGH hat klar Stellung bezogen: Die Schonfristzahlung wirkt lediglich bei fristlosen Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug. Das ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite argumentiert das LG Berlin II, dass eine solche Zahlung auch eine ordentliche Kündigung heilen kann. Hier wird das Ziel der 2001 eingeführten Regelung in den Fokus gerückt: Mietverhältnisse zu retten. Wenn der Vermieter trotz vollständiger Nachzahlung weiterhin ordentlich kündigen kann, ist das Ziel nicht erreicht. Verwirrend, oder?
Die Argumente der beiden Seiten
Der BGH hält jedoch dagegen. Er betont, dass der Gesetzgeber die Schonfristregelung ausdrücklich nur für fristlose Kündigungen geschaffen hat. Das heißt, die Gerichte dürfen diese Regelung nicht eigenständig auf ordentliche Kündigungen ausweiten, sondern müssen auf eine Gesetzesänderung warten. Das LG Berlin II sieht das anders und beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht. Laut dieser Auffassung hat das LG das Recht, eine abweichende Interpretation vorzunehmen, solange der Gesetzgeber die höchstrichterliche Auslegung nicht gesetzlich übernimmt.
In der Praxis bedeutet das, dass die Nachzahlung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist zwar eine fristlose Kündigung heilen kann, jedoch nicht die ordentliche Kündigung. Hier sind die Voraussetzungen klar: Bei einer fristlosen Kündigung nach § 543 BGB muss mindestens zwei Monatsmieten Rückstand bestehen, während bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB nur ein Monat Rückstand ausreicht. Klingt kompliziert? Ist es auch, besonders wenn man bedenkt, dass die Kündigungsfristen unterschiedlich sind.
Blick in die Zukunft
Die Bundesregierung plant bereits eine Änderung des Mietrechts. Ein Entwurf vom 1. Mai 2026 könnte die Schonfristregelung künftig auch auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs anwenden. Allerdings: Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, bleibt alles beim Alten. Das heißt, die bestehende Regelung, dass die Schonfristzahlung nur vor einer fristlosen Kündigung schützt, gilt weiterhin.
Man fragt sich, wie lange dieser Streit zwischen dem LG Berlin II und dem BGH noch andauern wird. Die Mietlandschaft in Berlin ist ohnehin schon angespannt und solche rechtlichen Auseinandersetzungen tragen nicht gerade zur Entspannung bei. Die Mieter stehen oft im Regen, während die Juristen sich in ihren Interpretationen verlieren. Da bleibt einem nur, die Daumen zu drücken, dass bald eine Lösung gefunden wird, die sowohl Mieter als auch Vermieter zufriedenstellt!
