Heute ist der 17.07.2026, und in Pankow wurde Geschichte geschrieben – zumindest für die Wohnungseigentümer:innen in Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer:innen das Recht haben, den Einbau eines Split-Klimageräts zu verlangen, selbst wenn die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft dagegen ist. Dieses Urteil, das am 17. Juli 2026 (AZ: V ZR 162/25) erging, könnte für viele Berliner:innen von großer Bedeutung sein, besonders in Zeiten heißer Sommer.

Der Streitfall, der die Gemüter erregte, betraf eine Familie, die Ende 2023 den Einbau eines Klima-Splitgeräts beantragte. Dieses Gerät, bestehend aus einem Außengerät zur Luftabführung und einem Innengerät zur Kühlung, sollte auf dem Balkon installiert werden. Allerdings war die Eigentümergemeinschaft alles andere als begeistert und lehnte den Antrag mit Verweis auf mögliche Geräuschbelästigungen und eine Beeinträchtigung anderer Wohnungen ab. Die Familie klagte daraufhin, da das Wohnungseigentümergesetz (WEG) eine gerichtliche Genehmigung bei fehlender Zustimmung ermöglicht. Lustigerweise war der erste Richter am Amtsgericht Pankow, der den Antrag abwies, nicht so begeistert wie die Familie, die in die nächste Instanz ging.

Ein Weg durch die Instanzen

Das Landgericht Berlin zeigte sich jedoch aufgeschlossener und genehmigte den Einbau in der Berufung. Doch die beklagte Gemeinschaft wollte das nicht auf sich sitzen lassen und legte Revision ein. Der BGH, der die Sache schließlich verhandelte, bestätigte das Urteil des Landgerichts vollständig. Die Entscheidung ist nicht nur für die Kläger von Bedeutung, sondern auch für alle, die in einer Eigentümergemeinschaft leben und vielleicht selbst an einem Klimagerät interessiert sind.

Die Richter argumentierten, dass die gesetzlichen Vorschriften es Wohnungseigentümern ermöglichen, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen. Auch wenn Klimageräte nicht zu den privilegierten Maßnahmen gehören, kann dennoch ein Anspruch auf Gestattung bestehen. Das bedeutet, dass selbst in einer ablehnenden Eigentümergemeinschaft ein Einbau unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Und wie das Leben so spielt: Optische Beeinträchtigungen wurden von den Nachbarn nicht einmal angesprochen. Das zeigt, wie wichtig es ist, solche Änderungen sachgerecht zu planen und durchzuführen.

Der Lärm und sein Einfluss

Ein weiteres Thema, das in der Verhandlung zur Sprache kam, waren die Bedenken bezüglich der Geräuschentwicklung. Man könnte meinen, das Geräusch eines Klimageräts ist wie der klagende Ruf einer einsamen Nachtigall – nicht jeder mag ihn. Aber die Richter waren der Meinung, dass diese Bedenken keinen ausreichenden Grund für eine Ablehnung darstellen, solange keine feststehenden Beeinträchtigungen vorliegen. Schließlich ist das für den heimischen Markt zugelassene Gerät dazu in der Lage, die geltenden Lärmschutzrichtwerte einzuhalten. Wenn das nächste Schlafzimmerfenster zudem mehrere Meter vom Außengerät entfernt ist, steht dem kühlen Komfort in der eigenen Wohnung eigentlich nichts mehr im Weg.

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Und was bedeutet das für Vermieter:innen? Die Entscheidung hat auch für Eigentümer:innen, die Wohnungen vermieten, weitreichende Folgen. Wer seine Mieter:innen mit Klimaanlagen versorgen möchte, steht nun auf einer rechtlich solideren Basis. Ein kluger Schachzug in einer Stadt, die sich den Herausforderungen der Klimakrise stellen muss. Der Gesetzgeber wollte mit der WEG-Novelle von 2020 Anpassungen an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse erleichtern – und das ist ihm in diesem Fall mehr als gelungen.

Das Urteil des BGH wird sicherlich viele Eigentümer:innen und Mieter:innen zum Nachdenken anregen. In einer Stadt wie Berlin, wo die Temperaturen im Sommer oft unerträglich werden, könnte dieser Rechtsstreit ein Wegweiser für zukünftige bauliche Veränderungen in Eigentümergemeinschaften sein. Auch wenn es immer wieder Konflikte geben wird, zeigt dieses Urteil, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, um die eigenen Wohnbedürfnisse durchzusetzen. Ein weiterer Schritt in Richtung mehr Wohnkomfort und Lebensqualität in der pulsierenden Hauptstadt.

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