Berliner Wohnungsmarkt im Umbruch: Anstieg der Umwandlungsanträge und ihre Folgen für Mieter
In Berlin zeichnet sich ein spannendes, wenn auch besorgniserregendes Bild auf dem Wohnungsmarkt ab. Die Zahl der Anträge zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen hat einen deutlichen Anstieg erfahren. 2025 wurden bereits Anträge für 324 Wohnungen gestellt, ein großer Sprung im Vergleich zu 142 Anträgen im Jahr zuvor. Und auch das erste Halbjahr 2026 zeigt einen bemerkenswerten Trend: 239 Anträge, nach nur 57 im ersten Halbjahr 2025. So viel Bewegung – und doch bleibt die Frage: Was bedeutet das für die Mieter?
Ein Antrag zur Umwandlung ist jedoch noch lange keine Garantie für eine tatsächliche Genehmigung oder gar die Umsetzung. Die rechtlichen Grundlagen sind komplex. Der stadtweite Genehmigungsvorbehalt basiert auf Paragraf 250 des Baugesetzbuchs. Dieser greift in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, konkret bei Bestandsgebäuden mit mehr als fünf Wohnungen. Diese Regelung trat erstmals im August 2021 in Kraft und hat seitdem für Gesprächsstoff gesorgt.
Umwandlungsverordnung und ihre Auswirkungen
Im November 2025 beschloss der Senat eine neue Umwandlungsverordnung, die seit Januar 2026 gilt und bis Ende Dezember 2030 in Kraft bleibt. Auch hier bleibt der stadtweite Genehmigungsvorbehalt ein zentrales Element. Kritiker, wie die Berliner Mietergemeinschaft, haben bereits auf die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht hingewiesen. Diese Ausnahmen treten beispielsweise bei der Teilung eines Nachlasses, bei Eigennutzung innerhalb der Familie oder beim Verkauf an mindestens zwei Drittel der Mieter in Kraft. Das sorgt für gemischte Gefühle unter den Mietern.
Zusätzlich gilt zu beachten: Die Genehmigungspflicht entfällt für Flächen, auf denen durch Anbauten, Aufstockungen oder Dachausbau neuer Wohnraum entsteht. Diese Regelung könnte theoretisch dazu führen, dass mehr Wohnraum geschaffen wird, aber gleichzeitig bleibt der Rest des Bestandsgebäudes genehmigungspflichtig. Ein regelrechter Drahtseilakt zwischen dem Bedarf an Wohnraum und dem Schutz der Mieter.
Soziale Erhaltungsgebiete und ihre Bedeutung
Besonders in sozialen Erhaltungsgebieten spielt Paragraf 172 des Baugesetzbuchs eine Rolle. Hier gab es im Jahr 2025 lediglich 33 Anträge und im ersten Halbjahr 2026 nur noch acht. Dies zeigt, dass in diesen Gebieten ein gewisser Schutz für die bestehende Mieterstruktur bestehen bleibt. In Berlin gibt es derzeit 82 solcher Milieuschutzgebiete, in denen rund 680.000 Wohnungen liegen, in denen etwa 1,3 Millionen Menschen leben. Das sind fast 45 Prozent der Berliner Mietwohnungen.
Die Zielsetzung dieser Gebiete ist klar: Die bestehende Zusammensetzung der Wohnbevölkerung soll erhalten bleiben. Ein hehres Ziel, aber in der Praxis oft schwer umzusetzen. Der besondere Umwandlungsschutz wird erst mit der Veröffentlichung des Gebiets im Gesetz- und Verordnungsblatt wirksam. Ein bisschen wie das Warten auf das Christkind – voller Hoffnung, aber mit vielen Unwägbarkeiten.
Genehmigungen und ihre Tücken
Ein Antrag auf Umwandlung muss beim Grundbuchamt eingereicht werden, und die Genehmigung erfolgt in bestimmten Ausnahmefällen. Dazu zählen zum Beispiel die Teilung eines Nachlasses oder der Verkauf an Familienangehörige. Doch auch hier gibt es Hürden. Käufer müssen nachweisen, dass sie die Wohnungen tatsächlich nur an Mieter verkaufen wollen, was in der Praxis oft zu Komplikationen führt.
Ein bisschen wie ein Tanz auf dem Drahtseil: Auf der einen Seite der Drang nach Eigentum, auf der anderen die Notwendigkeit, die sozialen Strukturen zu schützen. Das Berliner Wohnungsumfeld bleibt spannend – und die Diskussionen darüber noch lange nicht beendet. Wer hätte gedacht, dass die Umwandlung von Wohnungen so viele Facetten hat?
