In Berlin brodelt es gewaltig, und das Thema, das die Gemüter bewegt, ist die mögliche Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen. Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat nun Pläne vorgestellt, die diese Vergesellschaftung erschweren sollen. Die ersten Eckpunkte, die das Bundesinnenministerium präsentiert hat, sind klar: Zukünftige Vergesellschaftungen sollen nur dann zulässig sein, wenn die Notwendigkeit eindeutig nachgewiesen wird. Zuvor müssen alle anderen Maßnahmen, wie etwa Investitionen in den Wohnungsbau, ausgereizt werden. Und das ist längst nicht alles – Entschädigungen sollen ausschließlich zum Verkehrswert erfolgen, der durch ein Wertgutachten ermittelt wird. Das alles wird direkt in Geld ausgezahlt.

Der Hintergrund dieser Überlegungen? Die rot-grün-rote Landesregierung in Berlin plant, Wohnungsunternehmen mit mehr als 10.000 Wohnungen zu vergesellschaften. Dies könnte mit einer Entschädigung von bis zu 16 Milliarden Euro einhergehen, was allerdings voraussichtlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilien liegen dürfte. Die Linke, die Grünen und die SPD haben sich zudem auf den Neubau von 100.000 Wohnungen und einen Mietendeckel für landeseigene Immobilien verständigt. Fünf Jahre ist es her, dass Berlin in einem Volksentscheid für die Enteignung großer Wohnungskonzerne gestimmt hat – ein klarer Ausdruck des Wunsches der Bevölkerung nach mehr sozialer Gerechtigkeit.

Politischer Schlagabtausch

Dobrindt hat sich in einem Interview mit der „Bild“ entschieden zu Wort gemeldet und erklärt, dass ein derartiges Gesetz klarstellen solle, dass ein „willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch“ nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auf der anderen Seite sieht die Linke die Pläne als Ausdruck der Angst der Bundesregierung vor einer starken Linken in Berlin. Luigi Pantisano, der Co-Vorsitzende der Linken, betont, dass die Berliner Bevölkerung sich bereits zweimal für die Vergesellschaftung ausgesprochen hat – sowohl im Volksentscheid als auch durch die Wahl der Linken zur stärksten Kraft. Ein solches Gesetz wird seiner Meinung nach vor dem Bundesverfassungsgericht nicht standhaft sein.

Die Diskussion um die Vergesellschaftung ist so kompliziert wie spannend. Laut einem Artikel über die rechtliche Einordnung der aktuellen Diskussion ist die Vergesellschaftung großer Berliner Wohnungsunternehmen nach Art. 15 GG sowohl verfassungsrechtlich als auch politisch umstritten. Dabei wird öffentlich oft von „Enteignung“ geredet, während es rechtlich um die Überführung ganzer Wirtschaftsbereiche in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft geht. Der Volksentscheid von September 2021 forderte den Senat auf, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, aber rechtlich verpflichtend ist dieser nicht.

Was steht auf dem Spiel?

Die Eckpunkte des Volksentscheids sehen eine Vergesellschaftung von Wohnimmobilien und dazugehörigen Grundstücken vor, wobei die Schwelle bei mehr als 3.000 Wohnungen pro Unternehmen liegt. Besonders umstritten ist die Höhe der Entschädigung, die deutlich unter dem Verkehrswert liegen soll – ein Punkt, der viele Kritiker auf den Plan ruft. Ein Rahmengesetz, das bereits am 18. März 2026 verabschiedet wurde, legt Grundanforderungen fest, aber ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz steht noch aus. Das wird alles von der zukünftigen Landesregierung und der Koalitionsbildung abhängen.

Die Berliner Linke hat unterdessen den Weg für Sondierungen mit Grünen und SPD freigemacht, jedoch sind diese Gespräche durch Streitigkeiten über Antisemitismus und Enteignungen belastet. Die Debatte wird vor allem durch die steigenden Mieten und den Mangel an Wohnungsalternativen in der Stadt angeheizt. Ein weiterer Aspekt, der nicht vergessen werden darf, ist die mögliche bundesgesetzliche Regelung zur Verhinderung oder Begrenzung landesrechtlicher Vergesellschaftungen. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese zu prüfen – ein Schritt, der die ganze Thematik auf eine neue Ebene heben könnte.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Art. 15 GG, der die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum erlaubt, hat eine zentrale Rolle in der Diskussion. Diese Vorschrift ist selten angewandt worden, aber sie hat das Potenzial, grundlegende Veränderungen in der Wirtschaftsordnung herbeizuführen. Ein Vergesellschaftungsgesetz muss durch den Bundestag erlassen werden, und es muss klar geregelt werden, wie die Entschädigung aussieht. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit und der betroffenen Eigentümer abzuwägen – eine heikle Angelegenheit, die viel Spielraum für Interpretationen lässt.

Wenn wir an die Berliner Verfassung denken, fällt auf, dass sie keine eigene Regelung zur Vergesellschaftung enthält. Das hat zur Folge, dass einige Juristen der Meinung sind, dass Berlin eine Vergesellschaftung grundsätzlich nicht durchführen darf. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit und die Höhe der Entschädigung stehen noch offen, und die nächsten Schritte in dieser Debatte werden mit großer Spannung erwartet.